Die Behörden haben eine Bekanntmachung veröffentlicht, welcher zufolge Gottesglaube vergleichbar mit einer Straftat ist und sich die “Straftäter“ selbst der Justiz stellen sollen.
Bitter Winter hat Zugang zu einem, für den Kampf gegen den religiösen Glauben, veröffentlichtem Dokument der Regierung von Xinjiang, in dem normales religiöses Verhalten als “Straftat“ bezeichnet wird.
Laut der Bekanntmachung gehören zu den “Straftätern“ auch diejenigen, welche eine App namens Zapya nutzen, um Dateien auszutauschen, die Firewall zu umgehen und “illegal“ religiöse Videos herunterzuladen sowie diejenigen, die eine Burka oder einen langen Bart tragen, ihre Kinder heimlich in den Koranunterricht senden und so weiter.
In der Bekanntmachung wird behauptet, dass diejenigen, die sich selbst der Justiz stellen, mit Nachsicht behandelt werden. Doch viele zweifeln am Wahrheitsgehalt dieser Aussage und haben das Gefühl, dass es sich dabei um eine List handelt, um Muslime festzunehmen.
Tatsächlich wurde Bitter Winter vor kurzem von einem Vorfall berichtet, bei dem ein Uigure aus Kashgar mit einer Videokassette religiösen Inhalts, die er von einem Freund erhalten hatte, zur Polizei ging und nicht im Geringsten mit Nachsicht behandelt, sondern festgenommen und zu 15 Jahren Haft verurteilt wurde – ohne rechtmäßiges Verfahren.
Öffentliche Bekanntmachung: Straftäter sollen sich dringend ergeben
(1) Diejenigen, die “Zapya“ etc. benutzt haben, um den Firewall beim Herunterladen zu umgehen, oder die illegales religiöses Propagandamaterial oder [Texte über] Staatsseparatismus, Gewalt und Terror, religiösen Extremismus, Audio- bzw. Videomaterial zur Hedschra und andere illegale Propagandamaterialien aufbewahren oder besitzen, aber [dieses Material] nicht mit anderen geteilt haben;
(2) Diejenigen, die kleine Mengen von [Texten über] Staatsseparatismus, Gewalt und Terror, religiösen Extremismus, Audio- bzw. Videomaterial zur Hedschra oder andere illegale Propagandamaterialien besitzen, aber [dieses Material] zum Lesen oder Anschauen nur mit Familienmitgliedern geteilt haben, ohne andere erschwerende Umstände;
(3) Diejenigen, die von anderen dazu angehalten, in Versuchung geführt oder gezwungen wurden, oder von ihrem Lebensumfeld oder anderen Faktoren beeinflusst wurden, eine Burka zu tragen, oder als junger Mann einen langen Bart, aber sich der Verwaltung nicht widersetzt oder an provokativen Demonstrationen oder ähnlichem teilgenommen haben;
(4) Diejenigen, die früher Familienmitglieder dazu angehalten, in Versuchung geführt oder gezwungen haben, eine Burka zu tragen, oder als junger Mann einen langen Bart, aber die sich nach [dem Erhalt] erzieherischer Kritik verbessert haben;
(5) Diejenigen, die wegen des Einflusses extremen religiösen Gedankenguts oder bereitwillig geglaubter Gerüchte unzufrieden mit den Maßnahmen des Parteikomitees und der Regierung zur Aufrechterhaltung der Stabilität und der Weiterentwicklung sind, und früher extreme Aussagen gemacht, aber keine anderen illegalen oder strafbaren Taten begangen haben;
(6) Diejenigen, die ihre Kinder nicht zur Schule gehen lassen, sondern sie in heimliche Koranschulen geschickt haben, damit diese illegal über den Koran lernen, die sich jedoch nach [dem Erhalt] von Kritik und Bildung verbessert haben;
(7) Diejenigen, die im Namen der Religion bei der Aufteilung oder dem Erhalt des Erbes einer dritten Person eingegriffen oder die Umsetzung des Gesetzes anderweitig behindert haben;
(8) Diejenigen, die ihr Haus, ihr Land und ihr Eigentum verkauft haben, um das Land verlassen und sich zur Hedschra in ein anderes Land zu begeben;
(9) Diejenigen, die aufgrund von [der Betrachtung einer Sache als] “haram“ oder “halal“ andere willkürlich geschlagen, beleidigt oder ihr Eigentum zerstört haben.
Bericht von Li Zaili